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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Straka-Haberhauer GmbH (Marke: SolX)

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Angebots von Straka-Haberhauer GmbH (im Folgenden "SolX" genannt) und jedes mit ihr geschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, jeglicher Art, die diesen Bedingungen widersprechen, gelten als nicht angenommen und sind rechtlich ungültig.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (B2B).

2. Angebote und Dokumente

2.1 Angebote von SolX sind grundsätzlich unverbindlich.

2.2 Projektdokumente, technische Entwürfe und Gewinnsimulationen dürfen ohne die Zustimmung von SolX nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn SolX eine schriftliche Bestellbestätigung nach Erhalt der Bestellung ausstellt oder eine Lieferung versendet hat.

3.2 Mündliche Zusagen, die vor dem Vertragsabschluss gemacht werden, sind rechtlich unverbindlich; Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3.3 Aufgrund des schnellen technologischen Wandels behält sich SolX das Recht vor, das Nachfolgemodell eines Artikels zu liefern, sofern dessen Spezifikationen gleichwertig oder besser sind.

4. Preise und Preisanpassungsklausel

4.1 Die Preise sind "EXW" (Ab Werk/Lager gemäß Incoterms 2020), exklusive Verpackung, Verladung, Zoll, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer.

4.2 Wenn Materialkostensteigerungen, Zolländerungen oder Frachtpreiserhöhungen von mehr als 3 % zwischen dem Abschluss des Vertrags und der Lieferung auftreten, ist SolX berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5. Lieferung und Gefahrenübergang

Höhere Gewalt und Lieferverzögerungen: Wenn die Lieferung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle von Straka-Haberhauer liegen, verzögert wird, gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Dies gilt insbesondere in Fällen von: militärischen Ereignissen, terroristischen Akten oder geopolitischen Spannungen, Streiks, Blockaden von Betriebsmitteln, Energieengpässen, Anweisungen, politischen Aufträgen usw. Handelspolitische Maßnahmen(z. B. Embargos, kurzfristige Zolländerungen, Sanktionen); Naturkatastrophen, Pandemien oder Arbeitskämpfen mit Lieferanten oder Transportunternehmen. In diesen Fällen ist Straka-Haberhauer berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann. Straka-Haberhauer wird den Käufer umgehend über das Eintreten solcher Umstände informieren. Die Preise schließen die Entsorgung oder Verpflichtungen der gelieferten Waren oder Verpackungen aus.

6. Zahlung und Verzug

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung im Voraus zu leisten.

6.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Straka-Haberhauer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz pro Jahr sowie Mahngebühren und Anwaltskosten zu berechnen.

6.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder anderen Gegenansprüchen zurückzuhalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Waren bleiben Eigentum der Straka-Haberhauer GmbH, bis alle Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis vollständig bezahlt sind.

7.2 Ein Weiterverkauf der von uns als immer zurückbehalten bezeichneten Waren ist nur im ordentlichen Geschäftsgang mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erlaubt; die daraus resultierenden Ansprüche werden hiermit vom Käufer als Sicherheit an die Straka-Haberhauer GmbH abgetreten.

8. Haftung für Mängel und Gewährleistung

8.1 Der Käufer muss die Waren sofort nach Lieferung überprüfen. Transportschäden müssen sofort im Frachtpapier vermerkt werden. Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb von 3 Werktagen erfolgen.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.

8.3 Die Gewährleistung erfolgt nach Ermessen von SolX durch Reparatur, Austausch defekter Teile oder Umtausch.

8.4 Wichtiger Ausschluss: Die Kosten für die Installation und Entfernung defekter Waren sowie die Reisekosten des Technikers sind vom Käufer zu tragen. Wir haften nur für den Ersatz von Materialien.

8.5 Die Beseitigung von Mängeln führt nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

9. Haftungsausschluss

9.1 Straka-Haberhauer haftet nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte oder grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.2 Der Ersatz von Folgeschäden, die aus z.B. leichter oder grober Fahrlässigkeit resultieren, insbesondere für Verdienstausfall aus der PV-Anlage, nicht erzielte Einsparungen/Gewinne oder Verluste oder Zinsverluste ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3 Bei Produktgarantien von Herstellern agiert SolX nur als Vermittler; diese Ansprüche müssen direkt gegen den Hersteller geltend gemacht werden.

10. Gerichtsstand und Recht

10.1 Für alle Streitigkeiten, die direkt oder indirekt aus diesem Vertrag entstehen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz von Straka-Haberhauer GmbH vereinbart. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

10.2 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird sie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getrennt betrachtet. Dies berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Bedingungen, und der verbleibende Teil der Bedingungen bleibt voll wirksam und in Kraft. Sollte jedoch die Durchsetzbarkeit der Bedingungen ohne die unwirksame Bestimmung nicht möglich sein, so wird die unwirksame Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt. Das Gleiche gilt entsprechend für etwaige vertragliche Lücken.

Stand: 12. März 2026